aktion tier Tierheim Zossen Tierheim und Tierschutzzentrum
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Über uns

Satzung
„aktion tier – tierheim zossen e. V.“

1. Abschnitt

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gender

  1. Der Verein führt den Namen „aktion tier – tierheim zossen e. V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter VR 4982 P eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 15806 Zossen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Nachfolgend werden Amtsbezeichnungen in maskuliner Form verwendet, um die bessere Lesbarkeit der Vereinssatzung zu gewährleisten. Gleichwohl ist darunter sowohl das weibliche, männliche wie auch dritte Geschlecht zu verstehen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Es ist durch Aufklärung und gutes Beispiel Liebe und Verständnis für die Tierwelt und Natur zu wecken, das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung der Tiere zu fördern.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines eigenen Tierheims in Zossen, indem er in seinem Tierheim notleidende Tiere aller Art beherbergt, pflegt und versorgt.
  3. Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen. 
  4. Der Verein kann auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel gem. § 58 Abs. 2 AO zur Verfügung stellen, soweit diese juristischen Personen mit diesen Mitteln den Tierschutz fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und vom Verein beauftragte Mitglieder können eine steuerlich angemessene Vergütung erhalten, die sich an dem Mindestlohngesetz, der Finanzkraft des Vereins und der Tätigkeit zu orientieren hat. Über die Höhe der Vorstandsvergütung entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 9 Abs. 4 g).
  4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5.  Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.

2. Abschnitt

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. 
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Antrags. In dem Mitgliedsantrag soll das Mitglied folgende An-gaben machen: Art der Mitgliedschaft, Name, Vorname, zustellungsfähige Postadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, Telefax, E-Mail-Adresse. 
  3. Sämtliche Schriftstücke gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene zustellungsfähige Postadresse oder E-Mail-Adresse gerichtet sind.
  4. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich. Das Mitglied willigt in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch seinen Vereinsbeitritt ein.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und ist unbefristet.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch
    a) Austritt
    b) Streichung von der Mitgliederliste (Absatz 3),
    c) Ausschluss (Absatz 4)
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist des Mitglieds ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. 
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mit-glied gegen Vereinsinteressen oder gegen den Tierschutz, auch durch sein privates Verhalten, gröblich verstoßen hat,  Mitglieder von Vorstand verleumdet oder Zwistigkeiten unter den Mitgliedern verursacht hat oder sonstige Pflichtverletzungen vorliegen, die dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Mitglied nicht mehr zumutbar machen.
    a) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
    b) Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
    c) Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene innerhalb vierzehn Tagen ab Zugang des Beschlusses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand Beschwerde einlegen.
    d) Wurde eine Beschwerde eingelegt und wurde ihr vom Vorstand nicht abgeholfen, wird hierüber auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beraten, die über die Beschwerde entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
    e) Legt der Betroffene keine Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.
  5. Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet, fällige Mitgliedsbeiträge hat das Mitglied bis zum Stichtag zu leisten.

§ 6 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
  3. Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

§ 7 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden finanzielle Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe  und Fälligkeit der Mindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung   festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verein durch das SEPA-Lastschriftverfahren nach Erteilung des Mandats und Bekanntgabe der Bankdaten des Mitglieds eingezogen. 
  3. Im Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt fällig.
  4. Im Fall der Säumnis des Mitgliedsbeitrags oder bei einer Rücklastschrift oder Storno ist das betreffende Mitglied verpflichtet, zusätzlich zu den angefallenen Bankgebühren auch die Mahngebühren in Höhe von 10,00 € als Verwaltungsaufwand zu zahlen.

3. Abschnitt

Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
    a) es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine Ausschlussentscheidung Beschwerde einlegt, der vom Vorstand nicht abgeholfen wurde.
    b) ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a) Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands gem. § 5 Abs. 3 d),
    b) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des vergangenen Geschäftsjahres,  
    c) Änderungen der Satzung,
    d) Bestellung und Abberufung von Vorstand,
    e) Entlastung des Vorstands,
    f) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    g) Höhe der Vorstandsvergütung gem. § 3 Abs. 3,
    h) Auflösung des Vereins.
  5. Die Beschlussfassung zur Genehmigung des Geschäfts- und Finanzberichtes des vergangenen Geschäftsjahres sowie zur Entlastung des Vorstands müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen im Allgemeinen

  1. Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der vierjährigen Amtsperiode aus, hat die darauf folgende nächste Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsperiode ein Vorstandsmitglied nach zu wählen.
  2. Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund wie vereinsschädigendem Verhalten abberufen. 
  3. Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 11 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
  4. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zugeleitet werden und mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen. Bei der Fristberechnung wird der Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet.
  5. Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämtern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist, hat auf   der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf  Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.  
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen des einzelnen Mitglieds ist diesem eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung der Niederschrift schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich sowie auch im Innenverhältnis zu den Mitgliedern folgt vertreten: Der Vorstandsvorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis des Vorstands gilt, dass der erste stellvertretende Vorstandsvorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen kann, der zweite stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen kann, wenn der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

§ 13 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder näher festlegt. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich zu berichten.  
  3. Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Halbjahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anstelle  von Entscheidungen in den Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch  in einem Umlaufverfahren schriftlich, per FAX oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem Beschlussgegenstand einverstanden sind.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  6. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    a)  Beschlussfähigkeit liegt nur vor, wenn mehr als 10% der Mitglieder anwesend sind. 
    b) Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit und unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung Menschen für Tiere, Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzungsneufassung wurde am 21.10.2021 beschlossen und am 05.01.2022 in das Vereinsregister eingetragen.